Das Thema Kundenbonus hat sich ja bekanntlich - leider und in unglaublicher Weise - erledigt!
Die meisten Juristen sind der Auffassung, dass sich bzgl. der SpielV die Frage stellt, ob eine Verordnung, die ein eventuell generelles Verbot einen Rabatt zu gewähren enthielte, wie er in allen Wirtschaftszweigen üblich ist, mit höherrangigem Verfassungsrecht, also insbesondere Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) und Art. 12 GG (Berufsfreiheit) vereinbar wäre.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte dies in seinem positiven Urteil auch wie folgt gewürdigt - Zitat aus den Entscheidungsgründen:
… Denn er (der Verordnungsgeber) hätte aus Gründen der Spielsuchtbekämpfung ohne weiteres ein uneingeschränktes Rabatt- und Einsatzvergünstigungsverbot erlassen können. Jede Vergünstigung auf den Einsatz kann in gewissem Umfang dazu beitragen, dass mehr gespielt wird.
Von einem uneingeschränkten Rabattverbot hat der Gesetzgeber jedoch im Hinblick auf die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Wettbewerbsfreiheit der Spielgeräteaufsteller Abstand genommen …
Dennoch urteilte das Bundesverwaltungsgericht als höchste Instanz, dass Spielgeräteaufsteller Ihren Kunden keinen Rabatt gewähren dürfen!